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Befristung

Sie stehen vor Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, einer Verlängerung oder Ihr befristetes Arbeitsverhältnis läuft demnächst aus?

Zum Befristungsrecht sind folgende Eckpunkte aus Arbeitnehmersicht zu wissen:

    1. Handelt es sich um eine zeitliche Befristung oder um eine Zweckbefristung (zum Beispiel Elternzeitvertretung)?
    2. Es gibt ein Verbot der ordentlichen Kündigung außer bei gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung.
    3. Es gilt ein zwingendes Schriftformerfordernis vor Beginn der Beschäftigung, sonst ist die Befristung grundsätzlich unwirksam und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
    4. Ein sachlicher Grund für eine Zeit- oder Zweckbefristung liegt gemäß § 14 Abs.1 TzBfG „insbesondere“ vor, wenn
      • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
      • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
      • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
      • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
      • die Befristung zur Erprobung erfolgt,
      • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
      • der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
      • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
    5. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Absatz 2 BetrVG ist nur innerhalb von 2 Jahren möglich, aber nicht, wenn zuvor schon ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Es darf also keine Lücken, auch nicht einen Tag, zwischen Verlängerungen von sachgrundlosen Befristungen geben. Zudem darf innerhalb der 2 Jahre nur 3- mal verlängert werden.
    6. Ausnahme ist eine zulässige Altersbefristung nach § 14 Absatz 3 TzBfG (52 ger Regel).
    7. Es wird nach Rechtssprechung des BAG immer nur die letzte Befristung auf ihre Wirksamkeit geprüft. Daher sollten Sie keine Verlängerung unterschreiben, ohne die Wirksamkeit der letzten Befristung geprüft zu haben.
    8. Eine Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht muss innerhalb von 3 Wochen nach möglichem Ende durch Befristung erfolgen.
    9. Ist eine Befristung unwirksam, so besteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

 

Antrag: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Regelung – Bezeichnung der genauen Regelung z.B. im Arbeitsvertrag – befristet ist/ (zum XXX) beendet wurde.